RatgeberBauen und Sanieren

Mängel in der Bauphase: Fristen, Beweislast und Dokumentation

Thomas Rosenberg

Wer ein Haus bauen lässt, sieht Mängel oft schon Monate vor der Übergabe, etwa eine schiefe Wand, feuchten Putz oder minderwertiges Material. Dann stellt sich die Frage, ob Sie sofort handeln müssen oder bis zur Abnahme warten können. Dieser Beitrag erklärt, warum die Abnahme rechtlich so wichtig ist, wie sich die Beweislast verschiebt, wie Sie Mängel anzeigen und dokumentieren und wann eine Begleitung durch einen Sachverständigen hilft.

Warum ist die Abnahme der entscheidende Stichtag?

Mit der Abnahme erklären Sie, dass Sie das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß annehmen. Ab diesem Zeitpunkt ändern sich mehrere Dinge gleichzeitig. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt, und sie beträgt bei Bauwerken fünf Jahre. Außerdem wechselt die Beweislast. Davor muss der Unternehmer zeigen, dass seine Leistung in Ordnung ist. Danach müssen Sie als Bauherr belegen, dass ein Mangel vorliegt.

Aus diesem Grund lohnt es sich, schon vor der Abnahme sauber zu arbeiten. Was Sie später beweisen müssen, sollten Sie bereits während des Baus festgehalten haben.

Was zählt in der Bauphase überhaupt als Mangel?

Ein Mangel liegt schon dann vor, wenn die Leistung vom Vertrag abweicht. Ein sichtbarer Schaden ist dafür nicht nötig, auch minderwertiges Material kann ein Mangel sein. Viele Fehler verschwinden zudem hinter dem nächsten Arbeitsschritt, zum Beispiel unter Fliesen oder in geschlossenen Wänden. Deshalb empfehlen Verbände Kontrollen, bevor Bauteile verschlossen werden.

Wie zeige ich einen Mangel richtig an?

Zeigen Sie Mängel möglichst früh und schriftlich an. Benennen Sie konkret, welche Leistung betroffen ist, und setzen Sie dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung. Wichtige Schreiben können Sie per Einschreiben mit Zustellnachweis verschicken, damit Sie später belegen können, dass es angekommen ist.

Sie müssen die Ursache nicht kennen. Ein sichtbares Symptom wie ein feuchter Putz darf angezeigt werden, auch wenn unklar ist, woher die Feuchte kommt. Nur mündlich zu rügen ist dagegen riskant, weil sich später schwer nachweisen lässt, was gesagt wurde.

Welche Rolle spielt der Vertrag?

Ob Ihr Vertrag die VOB/B enthält, beeinflusst Ihre Möglichkeiten während der Bauzeit. Die VOB/B ist ein Regelwerk für Bauverträge, das nur gilt, wenn es wirksam vereinbart wurde. Der Bundesgerichtshof hat 2023 eine Kündigung wegen Mängeln vor der Abnahme für unwirksam gehalten, weil die VOB/B im konkreten Vertrag nicht als Ganzes einbezogen war. Welche Rechte Ihnen vor der Abnahme im Einzelfall zustehen, hängt also vom Vertrag ab. Hier lohnt sich eine juristische Prüfung.

Was gehört in die Dokumentation?

Ein Bautagebuch ist für private Bauherren keine Pflicht. Üblich ist es bei beauftragten Bauleitern oder Architekten mit Bauüberwachung. Trotzdem hilft es, den Verlauf zu ordnen, und Sie können es täglich oder wenigstens bei jedem Baustellenbesuch führen. Ein fehlender Eintrag befreit den Unternehmer aber nicht von der Pflicht, einen Mangel zu beseitigen.

Hilfreich sind diese Unterlagen:

  • Fotos mit Datum, auch vom Zustand vor und während der Arbeiten
  • Notizen zu Datum, Baufortschritt, beteiligten Firmen und verwendetem Material
  • Rechnungen und Lieferbelege
  • Kopien aller Schreiben an den Unternehmer samt Zustellnachweis
  • Hinweise auf Mängel mit Ort, Zeitpunkt und beteiligtem Gewerk

Wie viel Gewicht Fotos und Bautagebuch vor Gericht haben, lässt sich pauschal nicht sagen. Sie erleichtern aber in jedem Fall die Klärung mit dem Unternehmer und einem späteren Sachverständigen.

Worauf kommt es bei der Abnahme an?

Bekannte Mängel gehören ausdrücklich ins Abnahmeprotokoll. Wer einen Mangel bei der Abnahme kennt und sich seine Rechte nicht vorbehält, kann bestimmte Mängelrechte verlieren, darunter Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt. Halten Sie deshalb fest, welche Mängel bekannt sind, bis wann sie beseitigt werden sollen und dass Sie sich Ihre Rechte vorbehalten. Eine Kopie des Protokolls sollten Sie behalten. Wegen unwesentlicher Mängel dürfen Sie die Abnahme allerdings nicht verweigern.

Auch ohne Ihre Erklärung kann ein Werk als abgenommen gelten. Setzt der Unternehmer nach der Fertigstellung eine angemessene Frist und Sie reagieren nicht oder nennen keinen Mangel, tritt diese Abnahmefiktion ein. Bei Verbrauchern gilt das nur, wenn der Unternehmer in Textform darauf hingewiesen hat. Lassen Sie eine solche Aufforderung deshalb nicht liegen.

Verweigern Sie die Abnahme wegen Mängeln, müssen Sie auf Verlangen an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitwirken. Fehlt dort ein offenkundiger Mangel, wird nach der Übergabe vermutet, dass er erst später entstanden ist. Prüfen Sie diese Feststellung daher genau.

Vor dem Termin kann eine Vorbegehung mit einem Berater oder Sachverständigen helfen, nach Empfehlung des Bauherren-Schutzbundes etwa acht bis zehn Tage vorher. Auch ein späterer Blick lohnt sich. Der Verband Privater Bauherren rät zu einer Kontrolle sechs bis zwölf Monate vor Ende der Gewährleistung.

Wann ist ein Sachverständiger sinnvoll?

Ein unabhängiger Sachverständiger ist sinnvoll, wenn Sie Bauqualität nicht selbst beurteilen können oder wenn kritische Punkte vor dem Verschließen geprüft werden sollen. Je früher Sie ihn einschalten, desto eher lassen sich Fehler beheben, solange die Bauteile noch zugänglich sind. Er kann auch die Dokumentation unterstützen und Sie bei der Abnahme begleiten. Achten Sie darauf, dass er niemandem verpflichtet ist, der am Bau verdient.

Fazit: Was sollten Bauherren früh tun?

Prüfen Sie zuerst Ihren Vertrag und klären Sie, ob die VOB/B vereinbart ist. Halten Sie den Baufortschritt mit datierten Fotos und Notizen fest und zeigen Sie Mängel schriftlich mit Fristsetzung an. Erklären Sie die Abnahme nicht unter Druck, und lassen Sie bekannte Mängel im Protokoll aufnehmen. Ein Sachverständiger kann dabei an den Stellen helfen, die Sie als Laie schwer beurteilen können.

Häufige Fragen

Muss ich als privater Bauherr ein Bautagebuch führen?

Eine Pflicht dazu besteht für private Bauherren nicht. Ein Bautagebuch ordnet aber Datum, Fortschritt, Firmen und Mängel an einer Stelle. Es erleichtert es, später nachzuvollziehen, wann etwas aufgefallen ist.

Kann ich einen Mangel anzeigen, ohne die Ursache zu kennen?

Sie dürfen auch ein sichtbares Anzeichen anzeigen, etwa feuchten Putz. Die Ursache muss nicht geklärt sein. Beschreiben Sie, was Sie sehen und wo, und setzen Sie eine Frist.

Wie lange habe ich nach der Abnahme Zeit?

Mängelansprüche bei Bauwerken verjähren nach fünf Jahren ab der Abnahme. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gelten abweichende Regeln. Im Einzelfall sollten Sie das rechtlich prüfen lassen.

Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.

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